"Bargeld" im Testament

Schenkungsteuer

Was heißt es eigentlich, wenn ein Erblasser im Testament von "Bargeld" spricht? Meint er damit wirklich nur die Münzen und die Scheine oder auch das Geld auf dem Girokonto? Gehört möglicherweise sogar das Wertpapierdepot bei der Bank dazu? Eine enge Auslegung vertritt das Oberlandesgericht München, (OLG München, Beschluss vom 05.04.2022 Az.: 33 U 1473/21), das unter diesen Begriff nur Geld fasst, das man auch in die Tasche stecken kann, wir haben berichtet.
 
Anders nun das Oberlandesgericht Oldenburg. Durch die Verbreitung von Kartenzahlungen hätte sich die Bedeutung des Begriffes "bar" verschoben: "Der Begriff des Bargeldes umfasst heutzutage das gesamte Geld, das sofort, also auch über eine Kartenzahlung, verfügbar ist. Wertpapiere fallen nicht unter den Begriff des "Barvermögens". Vielmehr werden Wertpapiere durch den erweiterten Begriff des Kapitalvermögens mit abgedeckt, der das "Barvermögen" einschließlich weiterer Kapitalwerte in Geld beschreibt."
 
War dies auch wirklich im Sinne des Erblassers? Man weiß es nicht. Selbst in vermeintlich einfachen Lebenslagen ist eine anwaltliche Beratung bei der Erstellung eines Testaments unerlässlich.
 
Oberlandesgericht Oldenburg, Urt. v. 20.12.2023, Az.: 3 U 8/23
 

 

Vorsicht bei der lenkenden Ausschlagung

BGH

Der Erbrechtssenat des Bundesgerichtshofes hat mit Beschluss vom 22.03.2023 eine bisher hoch umstrittene Rechtsfrage entschieden, ob nämlich eine Erbausschlagung durch eine sog. Anfechtung rückgängig gemacht werden kann, wenn sich der Ausschlagende über die Person des nachrückenden Erben irrt.
 
Oftmals wollen die gesetzlichen Erben auf ihren Anteil am Nachlass zugunsten einer anderen Person verzichten. Im entschiedenen Fall waren dies die Kinder des Erblassers, die den Nachlass ihrer Mutter, der Ehefrau des Erblassers zukommen lassen wollten. Innerhalb der sehr kurzen Frist von sechs Wochen wurde ausgeschlagen, die wohl nicht anwaltlich beratenen Kinder hatten aber übersehen, dass die, übrigens vollkommen unbekannten, Geschwister des Vaters und nicht etwa die Ehefrau und Mutter gesetzliche Ersatzerben wurden. Der Ausschlagende kann nämlich keineswegs bestimmen, wer an seiner Stelle Erbe wird, sondern dies bestimmt das Gesetz nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge. Die Anfechtung der Ausschlagungserklärung wegen eines Irrtums über den Inhalt der Erklärung, so der BGH, ist ausgeschlossen. Es handele sich nämlich nicht um eine unmittelbare Rechtsfolge (Verlust der Erbenstellung), sondern um eine nur mittelbare Rechtsfolge, sozusagen um einen rechtlich zweiten Schritt: Wer wird nach dem Verlust der Erbenstellung denn nun Erbe. Die Juristen nennen einen solchen Irrtum einen "unbeachtlichen Motivirrtum".
 
Der BGH hat damit eine einigermaßen klare Grenze gezogen, dies war auch aus Gründen der Rechtssicherheit notwendig. Dass die Grenzziehung so eng erfolgte, war allerdings keineswegs zwingend und die Begründung des BGH lässt den Leser auch nicht voll überzeugt zurück, denn in anderen Entscheidungen hat der BGH durchaus weniger streng entschieden. In der Praxis wird die Frage, ob ausgeschlagen werden soll, damit noch schwieriger zu beantworten, denn der Weg zurück in die Erbenstellung aufgrund eines Irrtums oder neu auftauchender Informationen dürfte nun in vielen Fällen versperrt oder zumindest mit einem höheren Risiko verbunden sein.
 
BGH, Beschluss vom 22.03.2023 – Az.: IV ZB 12/22
 

 

BFH entscheidet über Grundstücksbewertung bei Schenkung

Testament

Bereits seit einiger Zeit sorgt die geplante Erhöhung des Erbschaftsteueraufkommens für Unruhe. Dabei ist geplant, einige der Faktoren anzupassen, mit deren Hilfe Grundstücke für Zwecke der Schenkung- und Erbschaftsteuer bewertet werden. In einzelnen Fällen ist die Auswirkung erheblich, die Erbschaftsteuer wird sich teilweise verdreifachen.
 
Ebenfalls bedeutende Auswirkungen hat ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs. Er hat entschieden, dass dann, wenn Grundstücke geschenkt werden, zur Bewertung auch zeitnahe Kaufverträge hinsichtlich dieses Grundstücks herangezogen werden können. Dies war bisher nicht üblich, so konnten die Eltern den Kindern ein Grundstück schenken, das erbschaftssteuerlich nur mit einem Bruchteil des tatsächlichen Wertes bewertet wurde und die Kinder konnten dieses Grundstück umgehend verkaufen. Das funktioniert nach der Entscheidung des BFH nun leider nicht mehr so einfach.
 
BFH, Urteil vom 24. August 2022, II R 14/20
 

 

Auslegung eines Testaments: Was bedeutet "Bargeld"?

Testament

Der Dauerbrenner für jeden erbrechtlich tätigen Rechtsanwalt ist die Testamentsauslegung. Jedes Testament ist anders und die Zahl der Missverständnisse unzählbar. Es gibt aber einige "Klassiker", die immer wieder auftauchen. Hierzu gehört die Großmutter, die zunächst verschiedene Vermögensgegenstände auf Einzelpersonen verteilt und am Ende so etwas erklärt wie: "Mein vorhandenes Bargeld erhält meine Lieblingsnichte Ilse". Sofort stellt sich die Frage: Sind hiermit die Münzen und Geldscheine gemeint, die sich in der Geldbörse und in der Wohnung befinden oder gehören auch Girokonten zum Bargeld?
 
Hierzu gibt es ganz unterschiedliche Gerichtsentscheidungen. Mehrheitlich wird wohl davon ausgegangen, dass leicht zugängliches Bankguthaben im allgemeinen Sprachgebrauch vom Wort "Bargeld" mitumfasst ist. Das OLG München sah dies in einer kürzlich ergangenen Entscheidung allerdings anders. Zwingend sei Interpretation, dass auch Guthaben dazu gehöre, nämlich nicht und im konkreten Fall meinte das Oberlandesgericht feststellen zu können, dass tatsächlich nur Münzen und Geldscheine im Wortsinne gemeint sein könnten. Aber war dies auch wirklich im Sinne der Erblasserin? Man weiß es nicht. Selbst in vermeintlich einfachen Lebenslagen ist eine anwaltliche Beratung bei der Erstellung eines Testaments unerlässlich.
 
OLG München, Beschluss vom 05.04.2022 Az.: 33 U 1473/21
 

 

BGH: Günstige Abfindungsklausel im Gesellschaftsvertrag kann pflichtteilsrelevant sein

Pflichtteil

Das gesetzliche Pflichtteilsrecht soll der allernächsten Familie, nämlich insbesondere den Kindern und Eltern, eine Mindestteilhabe am Nachlass sichern. Ob der Erblasser will oder nicht, seine Sprösslinge sollen nicht vollkommen leer ausgehen, denn, wie es bereits im Sachsenspiegel heißt: "Das Erb geht nicht aus dem Busen". Das gefällt aber nicht jedem Erblasser und nach der vierten Hochzeit und großer Kinderschar entsteht bei so manchem der dringende Wunsch, die Pflichtteile unliebsamer Abkömmlinge zu minimieren. Manche dieser Methoden gibt es seit Jahrzehnten und sie funktionieren zuverlässig.
 
Einer Methode, die seit einigen Jahren diskutiert wird, hat der Bundesgerichtshof nun eine Absage erteilt. Im entschiedenen Fall hatte der Erblasser mit seiner zweiten Ehefrau eine Personengesellschaft gegründet und im Gesellschaftsvertrag vereinbart, dass im Falle des Todes eines der Gesellschafter seine Anteile abfindungsfrei dem Überlebenden anwachsen. Solche Gestaltungen können zum Schutze des Gesellschaftsvermögens oder des Geschäftsmodells sinnvoll sein. Hier allerdings sah der BGH keine Rechtfertigung für diese Regelung - sie hatte nur den Zweck, Pflichtteilsansprüche zu vermeiden. Eine solche Vereinbarung stellt darum eine Schenkung dar und unterliegt der sogenannten Pflichtteilsergänzung.
 
BGH, Urteil vom 3.6.2020, IV ZR 16/19.
 

 

FG Hamburg: Kettenschenkung zulässig

Erbschaftsteuer sparen

Eine verbreitete Methode, Erbschaft- und Schenkungsteuer zu sparen, stellt die sog. Kettenschenkung dar. Um Schenkungsteuerfreibeträge optimal zu nutzen, überträgt der Vater nur die eine Hälfte seiner wertvollen Immobilie auf die Kinder und schöpft dabei die Freibeträge aus. Die andere Hälfte schenkte erst seiner Frau und nutzt deren Freibetrag, danach überträgt die Ehefrau ihre Hälfte auf die gemeinsamen Kinder, wiederum unter Ausnutzung der Schenkungssteuerfreibeträge. Die Voraussetzungen, unter denen eine solche Kettenschenkung steuerlich zulässig ist, stehen seit einem grundlegenden Urteil des BFH fest.
 
Der Finanzverwaltung schmeckt das überhaupt nicht und von Zeit zu Zeit versucht sie, dieses Steuersparmodell zu kippen - bisher glücklicherweise vergeblich. Das Finanzgericht Hamburg hat erst kürzlich entschieden, dass selbst dann, wenn die beiden Schenkungsverträge hintereinander beim Notar beurkundet werden, zwei selbständige Schenkungen vorliegen. Es kommt nur darauf an, dass der zuerst Beschenkte in seiner Willensbildung nicht vertraglich gebunden ist, er theoretisch also vom Tisch aufstehen und auf die zweite Schenkung verzichten könnte, ohne dass ihm Konsequenzen vom Schenker drohen.
 
FG Hamburg 3. Senat, Urteil vom 20.08.2019, 3 K 123/188.
 

 

FG Baden-Württemberg: Steuerberatungskosten für berichtigte ESt-Erklärung sind Nachlassverbindlichkeiten

Erbschaftsteuerg

Im Rahmen der Erbschaftsteuer dürfen die Erben Nachlassverbindlichkeiten steuermindernd abziehen. Es ist dabei höchstrichterlich noch nicht abschließend geklärt, inwieweit Kosten für noch anzufertigende Einkommensteuererklärungen oder für deren Berichtigung abziehbar sind. In einer Entscheidung vom 15.05.2019 hat das Finanzgericht Baden-Württemberg entschieden, dass Beratungskosten für die Berichtigung von unrichtigen Einkommensteuererklärungen abziehbar sind. Die Verpflichtung zur Korrektur der der unrichtigen Erklärung ist nämlich bereits in Person des Erblassers entstanden. Die Revision ist zugelassen, es steht zu erwarten, dass der Bundesfinanzhof einige Worte zur Abziehbarkeit von Steuerberatungskosten im allgemeinen verliert.
 
FG Baden-Württemberg Urteil vom 15.5.2019, 7 K 2712/18.
 

 

OLG Düsseldorf: Anfechtung einer Erbausschlagung

Erbausschlagung

Erbrechtliche Gestaltung ist besonders effektiv vor dem Erbfall. Durch lebzeitige Übertragung lassen sich Steuern sparen, die überlebende Ehefrau kann versorgt werden, den besonderen Verhältnissen in einer Patchworkfamilie kann Rechnung getragen werden. Nach dem Erbfall ist eine Korrektur von unliebsamen Ergebnissen nur noch schwer möglich. Eine der Optionen ist die Ausschlagung der Erbschaft durch die Erben. Allerdings ist fundierte Beratung vonnöten.
 
In einem kürzlich vom OLG Düsseldorf entschiedenen Fall hatten die ausschlagenden Kinder eine "lenkende Ausschlagung" im Sinn. Der die Erben beratende Notar hatte sich aber hinsichtlich der Rechtsfolgen der Ausschlagung deutlich verhauen. Es erbte nämlich nach der Ausschlagung nicht etwa Mutter und Ehefrau des Erblassers alleine, sondern auch der Bruder des Erblassers. Die Erben fochten daraufhin die Ausschlagung wegen eines Inhaltsirrtums an, zu ihrem Glück folgte das OLG Düsseldorf der herrschenden Auffassung, dass ein Rechtsirrtum zur Anfechtung berechtigt, wenn das vorgenommene Rechtsgeschäft wesentlich andere als die beabsichtigten Wirkungen erzeugt - Glück gehabt.
 
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.03.2019 - 3 Wx 166/17
 

 

Übertragung auf Kinder und Nießbrauch für den Ehegatten - Schenkungsteuer?

Schenkungsteuer

Eine übliche Methode der vorweggenommenen Erbfolge ist es, den eigenen Kindern eine oder mehrere Immobilien zu überschreiben und sich daran den Nießbrauch vorzubehalten. Die Kinder werden also Eigentümer, die Erträge verbleiben jedoch bei den Eltern. Dieses Modell hat große steuerliche Vorteile, denn der Wert des Geschenkes an die Kinder errechnet sich aus dem Wert des Grundstücks abzüglich des Nießbrauchs. Fällt der Nießbrauch dann durch den Tod der Eltern weg, ist dies kein steuerbarer Vorgang.
 
Befindet sich das Grundstück im Eigentum nur eines Ehegatten, wird oftmals auch dem anderen Ehegatten der Nießbrauch eingeräumt. Dabei kann es sich allerdings um ein Geschenk handeln. Es ist insbesondere darauf zu achten, dass die gemeinsame Lebensführung weiterhin aus den Mieterträgen bestritten wird. Sobald der bedachte Ehegatte die Möglichkeit hat, aus den Erträgen eigenes Vermögen zu bilden, könnte die Finanzverwaltung durchaus auf die Idee kommen, Schenkungsteuer festzusetzen. Qualifizierte Beratung ist hier unerlässlich.
 
Finanzgericht Münster, Urteil vom 14.02.2019, 3 K 2098/16 Erb.
 

 

Pflichtteil: Auskunftsverlangen kann die Erbenstellung kosten

Pflichtteil

In vielen letztwilligen Verfügungen finden sich sog. Pflichtteilsstrafklauseln, üblicherweise zum Beispiel im klassischen Berliner Testament. Dabei setzen sich Ehegatten gegenseitig zu Erben ein, die gemeinsamen Kinder kommen erst im zweiten Erbfall zum Zuge. Damit die Kinder nicht auf die Idee kommen, bereits nach dem Versterben des ersten Ehegatten den Pflichtteil zu fordern, bestimmen die Eltern, dass die Kinder für diesen Fall auch im zweiten Erbfall nicht Erben werden, sondern höchstens ihren Pflichtteil bekommen.
 
Das Oberlandesgericht Köln musste nun einen Fall entscheiden, in dem ein solchermaßen enterbtes Kind nach dem Tode der zuerst verstorbenen Mutter zwar nicht den Pflichtteil, vom Vater allerdings sehr nachdrücklich Auskunft verlangt hatte. Nachdem Jahre später auch der Vater verstorben war, gerieten die Kinder in Streit. Das OLG hat entschieden, dass das Auskunftsverlangen so formuliert war, dass der Vater davon ausgehen musste, dass der Pflichtteil tatsächlich verlangt und er in Anspruch genommen wird. Damit war die Erbenstellung des Kindes hinfällig.
 
Dieses Urteil kann zwar nicht verallgemeinert werden, es kommt immer darauf an, wie die jeweiligen Äußerungen des Kindes zu verstehen sind. Wie diese Entscheidung zeigt, ist bei der Formulierung eines Auskunftsbegehrens jedenfalls größte Vorsicht geboten.
 
OLG Köln, Beschluss vom 27.09.2018, Az.: 2 Wx 314/18, 2 Wx 316/18.
 

 

Kreuzfahrt mit der Freundin ist nicht schenkungsteuerpflichtig

Luxus

Warum auch, sollte man denken. Handelt es sich allerdings um eine Luxus-Kreuzfahrt in der Penthouse-Suite mit Butlerservice über fünf Monate im Wert von € 500.000, kann man schon mal ins Grübeln kommen.
 
Das Finanzamt Hamburg fackelte nicht lange und setzte Schenkungsteuer in Höhe von rd. € 100.000 fest. Wer seiner Freundin eine solche Reise bezahle, der schenke ihr den Gegenwert. Das Finanzgericht Hamburg sah die Sache zum Glück anders. Es handele sich um Luxusaufwendungen, die konsumiert werden und sie standen immer unter der Bedingung, dass die Reise gemeinsam und als Paar angetreten und durchgeführt wird. So etwas sei keine Schenkung, die das Vermögen der Freundin gemehrt habe. Außerdem, so meinten die Richter ganz praxisnah, würden solche "Schenkungen" dauernd vorkommen, aber praktisch nie besteuert werden, sie seien schlicht nicht kontrollierbar. Wenn aber eine gleichmäßige und gerechte Besteuerung nicht möglich sei, so sei die Steuererhebung als Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz verfassungswidrig.
 
Die Revision zum BGH ist zugelassen, man darf gespannt sein. (FG Hamburg vom 12.06.2018 - 3 K 77/17).
 

 

Pflichtteilsentzug: Gründe müssen im Testament detailliert angegeben werden

Schon im alten Rom war die vollständige Enterbung der eigenen Kinder und nahen Verwandten nicht gerne gesehen. Familienvermögen hat, so die gängige Vorstellung, zumindest teilweise in der eigenen Familie zu bleiben. Ein Pflichtteilsrecht, ähnlich wie wir es kennen, wurde zwar erst in Ostrom geschaffen. Auch in der frühen Republik setzten aber verschiedene formale Vorschriften der Freiheit des Römers Grenzen.
 
Wie eine Entscheidung des OLG Saarbrücken zeigt, ist eine vollständige Enterbung, also der Entzug auch des Pflichtteils, heute mehr denn je an strenge Voraussetzungen gebunden. So bedarf es nicht nur schwerer Verfehlungen gegen den Erblasser, es muss gewissermaßen Blut fließen, es ist auch notwendig, diese Verfehlungen ganz konkret so im Testament anzugeben, dass sie auch im Nachhinein nachprüfbar sind. (OLG Saarbrücken, Beschluss vom 12.12.2017 - 5 W 53/17)
 
Eine wirksame Pflichtteilsentziehung ist darum schwer zu erreichen und Beratung unabdingbar.
 

 

Bundesfinanzhof zur Erbersatzsteuer bei nichtrechtsfähigen Stiftungen

Stiftungen sterben nicht, sie bestehen ewig. Sie müssten deshalb auch keine Erbschaftsteuer bezahlen - wäre da nicht die Vorschrift des § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbstG. Um nämlich zu verhindern, dass Stiftungen zum Zwecke der Versorgung der Nachkommen des Stifters gegründet werden, deren Vermögen dann niemals der Erbschaftssteuer unterliegt, wird alle 30 Jahre eine steuerpflichtige Vermögensübertragung fingiert.
 
Der Bundesfinanzhof hatte nun zu entscheiden, ob diese Ausnahmevorschrift auch auf sogenannte nichtrechtsfähige Stiftungen anzuwenden ist; dabei handelt es sich um Treuhandstiftungen, also gebundenes Vermögen im Eigentum eines Trägers, der sich vertraglich verpflichtet hat, die Anweisungen des Stifters zu befolgen.
 
Nach Ansicht des höchsten deutschen Finanzgerichtes bleiben nichtrechtsfähige Stiftungen von der Erbersatzsteuer verschont. Sollte dieses Urteil inhaltlich Bestand haben und die Ausnahmeregelung nicht vom Gesetzgeber auf nichtrechtsfähige Stiftungen erweitert werden, eröffnen sich für vermögende Privatpersonen höchst attraktive Gestaltungsmöglichkeiten. (BFH, Urteil vom 25.1.2017, II R 26/16).
 

 

Pflichtteil: Schenkung eines Hausgrundstücks unter Zurückbehaltung eines Wohnrechtes

Wenn ein Erblasser innerhalb von zehn Jahren vor seinem Tod Vermögen verschenkt hat, so können seine Pflichtteilsberechtigten, meist Kinder oder Ehegatte, von den Erben oder sogar vom Beschenkten die sog. "Pflichtteilsergänzung" fordern. Mindestens dieser Pflichtteil soll den Berechtigten verbleiben. Behält sich der Schenker allerdings den Nießbrauch vor, geht die Rechtsprechung regelmäßig davon aus, dass die 10-Jahresfrist nicht anläuft, denn der Schenker hat - sehr vereinfacht gesprochen - ja nur pro forma geschenkt, in Wahrheit bleibt ihm der Genuss des Hauses (Wohnrecht, Vermietrecht) und der Beschenkte hat eigentlich nichts zu melden.
 
Umstritten war, wie eine Schenkung zu behandeln ist, bei der nicht der Nießbrauch, sondern nur ein Wohnungsrecht an einem Teil des Hauses behalten wird. Nach einer neuen Entscheidung des BGH soll in der Regel die Frist anlaufen. Eine Schenkung unter Vorbehalt eines Wohnrechtes kann also, richtig gestaltet, den Pflichtteil wirksam mindern. (BGH, Urteil vom 29.06.2016 - IV ZR 474/15).
 

 

Bundessozialgericht zum Bedürftigtentestament

Immer wieder stellen Sozialgerichte die Testierfreiheit in Frage, dann nämlich, wenn der Erblasser bedürftigen Personen mit Hilfe der Anordnung einer Testamenstvollstreckung einen Teil seines Vermögens zukommen lassen will, ohne dass sich der Staat in Gestalt der Sozialhilfeträger den Nachlass einverleibt. Das sei, so die Idee der einiger Sozialrichter, sittenwidrig, ja sogar ein Widerspruch zum "gesunden Volksempfinden". Das Bundessozialgericht ist diesen Vorstellung nun entgegengetreten. Sozialrecht hindert den Erblasser nicht an entsprechenden Gestaltungen! (BSG, Urt. v. 17.02.2015, B 14 KG 1/14 R).
 

 

Können Empfänger von Sozialleistungen eine Erbschaft wirksam ausschlagen?

Die Antwort hat der BGH gegeben, allerdings nur in einigen Nebensätzen einer Entscheidung, diese Antwort lautete: Ja! Der Erbe ist ein freier Mensch, der Antritt einer Erbschaft eine höchstpersönliche Entscheidung und der Erbe muss seine Entscheidung nicht von Gemeinwohlüberlegungen leiten lassen (BGH, Urteil vom 19.01.2011 Az.: IV ZR 7/10).
 
Eine anderslautende Entscheidung traf nun das Landessozialgericht Bayern. Eine Ausschlagung zu Lasten der Allgemeinheit (die dann weiterhin für die Sozialhilfe aufkommen muss) sei nicht in jedem Falle hinzunehmen. Die Diskussion dürfte damit neu eröffnet sein (LSG Bayern, Beschluss vom 30.07.2015 - Aktenzeichen L 8 SO 146/15 B ER).
 

 

Rechtsanwalt Jan Weber jetzt auch Zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT)

Rechtsanwalt und Steuerberater Jan Weber darf sich seit kurzem auch "Zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT)" nennen. Der Titel wurde verliehen von der Arbeitsgemeinschaft Testamentsvollstreckung und Vermögenssorge e.V. (AGT).
 

 

Reform der Erbschaftsteuer

Die Bundesregierung hat nun einen Entwurf eines neuen Erbschaftsteuergesetzes vorgelegt. Zentrale Neuerung ist die Besteuerung von Unternehmensvermögen jenseits von 20 Millionen Euro. Nach derzeitiger Planung haben die Unternehmenserben ihre Vermögensverhältnisse offenzulegen und eine Steuerverschonung kann nur gewährt werden, wenn das Privatvermögen zur Begleichung der Steuer nicht ausreicht.
 
Der Entwurf wird sicherlich noch einige Nachbesserungen erfahren, schon jetzt erscheinen Ungerechtigkeiten und damit aber auch mögliche Steuervermeidungsstrategien vorprogrammiert.
 

 

Bundesverfassungsgericht: Erbschaftsteuer teilweise verfassungswidrig

In der mit Spannung erwarteten Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht am 17.12.2014 geurteilt, dass die Privilegierung des Betriebsvermögens bei der Erbschaftsteuer in ihrer derzeitigen Ausgestaltung nicht in jeder Hinsicht mit der Verfassung vereinbar sei.
 
Die Vorschriften sind zunächst weiter anwendbar; der Gesetzgeber muss aber bis 30. Juni 2016 eine Neuregelung treffen. Zwar liege es, so das Gericht, im Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers, kleine und mittlere Unternehmen, die in personaler Verantwortung geführt werden, zur Sicherung ihres Bestands und zur Erhaltung der Arbeitsplätze steuerlich zu begünstigen. Die Privilegierung betrieblichen Vermögens sei jedoch unverhältnismäßig, soweit sie über den Bereich kleiner und mittlerer Unternehmen hinausgreift, ohne eine Bedürfnisprüfung vorzusehen. Ebenfalls unverhältnismäßig sei die Freistellung von Betrieben mit bis zu 20 Beschäftigten von der Einhaltung einer Mindestlohnsumme und die Verschonung betrieblichen Vermögens mit einem Verwaltungsvermögensanteil bis zu 50 %. §§ 13a und 13b ErbStG seien auch insoweit verfassungswidrig, als sie Gestaltungen zulassen, die zu nicht zu rechtfertigenden Ungleichbehandlungen führten.
 
Damit dürfte in den nächsten zwei Jahren eine deutliche Mehrbelastung der betrieblichen Vermögen zu erwarten sein, nicht nur im Bereich der sehr großen Vermögen, sondern auch und gerade für kleinere Betriebe mit bis zu 20 Mitarbeitern. Bereits jetzt sollten Gestaltungsüberlegungen angestellt werden, denn eines ist sicher: Günstiger wird es nicht werden!
 
Ausführliche Pressemitteilung BVerfG vom 17. Dezember 2014 Az.: 1 BvL 21/12
 

 

Pflegepersonen müssen Rechnung legen

Auch Kinder, die ihre Eltern versorgen, müssen nach dem Erbfall den Miterben unter bestimmten Umständen Rechnung legen. Zwar gilt dies nicht generell, so für übliche Ausgaben zur Versorgung. In einem vom OLG Schleswig entschiedenen Fall hatte die Tochter im Auftrag im Auftrag der Mutter Goldbarren gekauft und konnte nicht belegen, ihr die Barren auch tatsächlich übergeben zu haben. Sie wurde verurteilt, den Wert der Goldbarren an die Erbengemeinschaft herauszugeben.
 
OLG Schleswig, Urteil vom 18. März 2014, Az. 3 U 50/13
 

 

Entscheidung des AG Heidelberg: Bei gewerblicher Untervermietung über Airbnb kann fristlos gekündigt werden

Wer über längere Zeit seine privat angemietete Wohnung an Touristen vermietet, beschädigt das Vertragsverhältnis mit dem Vermieter so sehr, dass eine fristlose Kündigung ohne Abmahnung gerechtfertigt sein kann (wir berichteten, hier ein Artikel der RNZ). In der nach einem Räumungsvergleich getroffenen Kostenentscheidung betonte das Amtsgericht Heidelberg, dass in der unbefugten Vermietung an mindestens 52 Gäste über 17 Monate eine erhebliche Vertragsverletzung liege. Jedenfalls im entschiedenen Fall war auch keine Abmahnung notwendig, denn über diese Vertragsverletzung hinaus verschleierte der Mieter seine Tätigkeit gegenüber den Vermietern und erschütterte das Vertrauen in seine Redlichkeit damit besonders schwerwiegend und nachhaltig.
 
AG Heidelberg, Beschluss vom 13.03.2014, 21 C 303/14
 

 

Rechtsanwalt Jan Weber jetzt auch Zertifizierter Berater für Erbschaft- und Schenkungsteuer

Rechtsanwalt und Steuerberater Jan Weber darf sich seit kurzem auch "Zertifizierter Berater für Erbschaft- und Schenkungsteuer" nennen. Der Titel wurde verliehen von der Deutschen Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht e.V. (DANSEF).
 

 

Strafbefreiende Selbstanzeige wird verschärft - jetzt handeln!

Es ist beschlossene Sache: Die strafbefreiende Selbstanzeige wird deutlich erschwert, sichere Häfen in Europa gibt es nicht mehr, der Informationsaustausch mit den deutschen Behörden wird lückenlos und umfassend sein. Lassen Sie sich jetzt beraten und legalisieren Sie Ihr Vermögen - bevor es zu spät ist! Hier weiterlesen
 

 

Rechtsanwalt Steuerberater Jan Weber in der SWR Landesschau Aktuell am 21.02.2014

Portale wie airbnb.com sind in den letzten Jahren stark gewachsen - jeder kann dort seine Wohnung untervermieten: Ein funktionierendes Geschäftsmodell, ganz besonders in Städten wie Heidelberg. Allerdings nicht immer zur Freude der Vermieter, wie ein aktueller Fall aus unserer Kanzlei zeigt (Hier ein Artikel der RNZ). Die Landesschau des SWR Baden-Württemberg berichtet und wir werden Sie auf dem Laufenden halten:
 

 
Inzwischen ist der Rechtsstreit zugunsten unserer Madanten entschieden.
 

 

Bundesgerichtshof zum Widerruf einer Schenkung wegen groben Undanks

Die Kläger verlangen als Erben der vormaligen Klägerin von deren Sohn die Rückübereignung eines bebauten Grundstücks nach dem Widerruf der zugrunde liegenden Schenkung.
 
Die Mutter des Beklagten schenkte diesem das Grundstück im Jahr 2004, wobei sie sich ein lebenslanges Wohnrecht an allen Räumen des Hauses vorbehielt. Nach einer Vorsorgevollmacht im Jahr 2000 und einer Kontovollmacht im Jahr 2007 erteilte sie dem Beklagten im Januar 2009 eine notariell beurkundete General- und Betreuungsvollmacht.
 
Im August 2009 wurde die Mutter des Beklagten nach einem Sturz in ihrem Haus, das sie bis zu diesem Zeitpunkt allein bewohnte, zur stationären Behandlung in ein Krankenhaus eingeliefert. Mitte September 2009 wurde sie statt wie zunächst vorgesehen in eine Kurzzeitpflege auf Veranlassung des Beklagten in eine Pflegeeinrichtung für demenzkranke Menschen aufgenommen, mit der der Beklagte bereits einen unbefristeten Heimvertrag abgeschlossen hatte. Darauf hin widerrief die Mutter die dem Beklagten erteilte Vorsorge- und Betreuungsvollmacht; zugleich kündigte sie den Langzeitpflegevertrag und beantragte eine Kurzzeitpflege, bis die häusliche Pflege organisiert sei; die entsprechenden Schreiben wurden von Nachbarn der Mutter auf ihre Bitte hin verfasst. Noch vor der Entscheidung des Betreuungsgerichts über die Einrichtung einer Betreuung teilte der Beklagte dem Pflegeheim mit, dass eine Kündigung des Langzeitpflegevertrags nur von ihm erklärt werden dürfe und dass weder andere Familienmitglieder noch Nachbarn zu seiner Mutter vorgelassen werden sollten. Unter Berufung hierauf erklärte die Mutter des Beklagten den Widerruf der Schenkung wegen groben Undanks.
 
Das Landgericht hat der von den Rechtsnachfolgern der während des Rechtsstreits verstorbenen Mutter weiterverfolgten Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen, da ein zum Widerruf der Schenkung berechtigendes schweres Fehlverhalten nicht angenommen werden könne.
 
Der für das Schenkungsrecht zuständige X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die von ihm zugelassene Revision der Kläger das Berufungsurteil aufgehoben und den Rechtsstreit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Der Widerruf einer Schenkung setzt objektiv eine Verfehlung des Beschenkten von gewisser Schwere und in subjektiver Hinsicht voraus, dass die Verfehlung Ausdruck einer Gesinnung des Beschenkten ist, die in erheblichem Maße die Dankbarkeit vermissen lässt, die der Schenker erwarten darf. Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist aufgrund einer Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Das Oberlandesgericht hat vorrangig darauf abgestellt, dass der Beklagte aufgrund verschiedener Gutachten über den Gesundheitszustand und die Pflegebedürftigkeit von einer möglichen Geschäftsunfähigkeit seiner Mutter habe ausgehen dürfen. Dabei hat es außer Acht gelassen, dass die Mutter als Schenkerin unabhängig von der Frage ihrer Geschäftsfähigkeit erwarten durfte, dass der von ihr umfassend bevollmächtigte Beklagte ihre personelle Autonomie respektierte, indem er sie zunächst nach ihrem Willen hinsichtlich ihrer weiteren Pflege befragte, dieser Wille, soweit es die Umstände zuließen, berücksichtigt würde und, falls sich dies als nicht möglich erwies, mit ihr zumindest die Gründe hierfür besprochen würden. Da das Berufungsgericht keine Feststellungen dazu getroffen hat, aus welchen objektiven oder subjektiven Gründen dies unterblieben ist, konnte der Bundesgerichtshof die Sache nicht abschließend entscheiden.
 
BGH, Urteil vom 25. März 2014, X ZR 94/12
 

 

OLG Schleswig zum gemeinschaftlichen Testament

Das im Volksmund "Berliner Testament" genannte gemeinschaftliche Testament zeichnet sich dadurch aus, dass sog. "wechselbezügliche Verfügungen", in der Regel die Schlusserbeneinsetzung der gemeinsamen Kinder, nach dem Tode des einen Ehegatten vom anderen Ehegatten nicht mehr geändert werden können. Oft findet sich in Testamenten ein Satz wie in dem vom OLG Schlewig entschiedenen Fall: "Der Längstlebende von uns soll über den beiderseitigen Nachlass frei verfügen können."
 
Handelt es sich bei dieser Formulierung um eine bloße Klarstellung ("kann mit dem Vermögen machen, was er will") oder soll der Überlebende auch die Erbeinsetzung abändern können? Die Gerichte geben dabei regelmäßig der letzteren Auslegung den Vorzug, so auch hier. Wer also dem überlebenden Ehegatten das Recht einräumen möchte, neue testamentarische Anordnungen zu treffen, muss dies ausdrücklich im Testament anordnen.
 
OLG Schleswig, Beschluss vom 27. Januar 2014, Az. 3 Wx 75/13
 

 

Bundesgerichtshof entscheidet über eine Entgeltklausel für die Nacherstellung von Kontoauszügen

Ein typischer Fall in Erbsachen: Wer die Kontobewegungen auf den Konten des Erblassers prüfen will, muss sich oft genug Auszüge von den Banken nacherstellen lassen, die dafür manchmal horrende Kosten verlangen. Dies hat der BGH nun dankenswerterweise deutlich erschwert.
 
Eine Klausel im Kleingedruckten, nach der die Bank in jedem Fall eine Gebühr von 15,00 Euro pro Auszug verlangen kann, wurde für unwirksam erklärt.
 
BGH, Urteil vom 17. Dezember 2013 - XI ZR 66/13
 

 

BGH zu Filesharing: Eltern haften nicht für volljährige Kinder

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Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 08.01.2014 entschieden, dass der Inhaber eines Internetanschlusses für das Verhalten eines volljährigen Familienangehörigen nicht haftet, wenn er keine Anhaltspunkte dafür hatte, dass dieser den Internetanschluss für illegales Filesharing missbraucht.
 
Die Klägerinnen sind vier führende deutsche Tonträgerhersteller. Der Beklagte ist Inhaber eines Internetzugangs. In seinem Haushalt leben auch seine Ehefrau und deren volljähriger Sohn.
 
Die Klägerinnen ließen den Beklagten durch Anwaltsschreiben abmahnen; sie behaupteten, am 12. Juni 2006 seien über seinen Internetanschluss 3.749 Musikaufnahmen, an denen sie die ausschließlichen urheberrechtlichen Nutzungsrechte besäßen, in einer Internettauschbörse zum Herunterladen verfügbar gemacht worden. Der Beklagte gab ohne Anerkennung einer Rechtspflicht eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Er weigerte sich jedoch, die geltend gemachten Abmahnkosten zu bezahlen.
 
Die Klägerinnen nehmen den Beklagten auf Erstattung von Abmahnkosten in Höhe von 3.454,60 € in Anspruch.
 
Der Beklagte macht geltend, er sei für die behaupteten Rechtsverletzungen nicht verantwortlich. Sein damals 20-jähriger Stiefsohn habe die Musikdateien über den Internetanschluss zugänglich gemacht. Der Stiefsohn des Beklagten hat im Rahmen seiner Beschuldigtenvernehmung gegenüber der Polizei eingeräumt, er habe mit dem Tauschbörsenprogramm "BearShare" Musik auf seinen Computer heruntergeladen.
 
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat den Beklagten verurteilt, an die Klägerinnen 2.841 € zu zahlen, und die weitergehende Klage abgewiesen. Dazu hat es ausgeführt, der Beklagte sei für die Verletzung der urheberrechtlich geschützten Rechte an den Musiktiteln verantwortlich. Er habe dadurch, dass er seinem 20-jährigen Stiefsohn den Internetanschluss zur Verfügung gestellt habe, die Gefahr geschaffen, dass dieser an urheberrechtsverletzenden Musiktauschbörsen teilnehme. Es sei ihm daher zumutbar gewesen, seinen Stiefsohn auch ohne konkrete Anhaltspunkte für eine bereits begangene oder bevorstehende Urheberrechtsverletzung über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Tauschbörsen aufzuklären und ihm die rechtswidrige Nutzung entsprechender Programme zu untersagen. Der Beklagte habe diese Verpflichtung verletzt, weil er seinen Stiefsohn nicht - jedenfalls nicht hinreichend - belehrt habe.
 
Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Klage insgesamt abgewiesen. Bei der Überlassung eines Internetanschlusses an volljährige Familienangehörige ist zu berücksichtigen, dass die Überlassung durch den Anschlussinhaber auf familiärer Verbundenheit beruht und Volljährige für ihre Handlungen selbst verantwortlich sind. Im Blick auf das besondere Vertrauensverhältnis zwischen Familienangehörigen und die Eigenverantwortung von Volljährigen darf der Anschlussinhaber einem volljährigen Familienangehörigen seinen Internetanschluss überlassen, ohne diesen belehren oder überwachen zu müssen; erst wenn der Anschlussinhaber - etwa aufgrund einer Abmahnung - konkreten Anlass für die Befürchtung hat, dass der volljährige Familienangehörige den Internetanschluss für Rechtsverletzungen missbraucht, hat er die zur Verhinderung von Rechtsverletzungen erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Da der Beklagte nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen keine Anhaltspunkte dafür hatte, dass sein volljähriger Stiefsohn den Internetanschluss zur rechtswidrigen Teilnahme an Tauschbörsen missbraucht, haftet er auch dann nicht als Störer für Urheberrechtsverletzungen seines Stiefsohnes auf Unterlassung, wenn er ihn nicht oder nicht hinreichend über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Tauschbörsen belehrt haben sollte.
 
BGH, Urteil vom 8. Januar 2014 - I ZR 169/12 - BearShare
 

 

OLG Brandenburg zu Regressansprüchen gegenüber Pflegeperson

Zu den sehr unangenehmen, innerfamiliären Auseinandersetzungen gehört der Streit um Ausgaben, die eine Pflegeperson für den Erblasser getätigt hat.
 
Oft sind es nahe Angehörige, die das Vertrauen des Erblassers genießen und die dann über Jahre die Versorgung übernehmen. Meist wird eine einfache Kontovollmacht erteilt, oft auch eine Vorsorgevollmacht, der Pfleger hebt Geld ab, kauft ein, bezahlt Rechnungen usw. Aufgrund des gegenseitigen Vertrauens und der oft langen Zeitspanne werden Belege nicht aufbewahrt, geschweige denn Buch geführt.
 
Verstirbt dann der Erblasser, kann es zum Streit kommen, wie ein aktuelles Urteil des OLG Brandenburg illustriert. Zwar verlangen die Gerichte von der Pflegeperson nicht, jeden Pfenning zu belegen, grundsätzlich ist der Bevollmächtigte aber in der Beweispflicht: Er muss nachweisen, sämtliche Ausgaben allein im Interesse des Erblassers ausgegeben zu haben. Gelingt dies nicht, haben die Erben Anspruch auf Erstattung sämtlicher getätigter Abhebungen.
 
Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 20.11.2013 Az.: 4 U 130/12
 

 

EuGH: Erbschaftsteuerfreibeträge müssen auch für Ausländer gelten

Der Europäische Gerichtshof hat mit einem Urteil vom Oktober 2013 entschieden, dass ausländische Erben, die im Ausland wohnen und in Deutschland nur ausnahmsweise mit inländischen Grundvermögen steuerpflichtig sind, in den Genuss der vollen erbschaftsteuerlichen Freibeträge kommen müssen.
 
Im entschiedenen Fall erbte ein Schweizer Staatsbürger von ebenfalls schweizerischen Ehefrau ein Grundstück in Düsseldorf. Das Finanzamt setzte Erbschaftsteuer fest und gönnte dem Erben dabei nur einen Freibetrag von 2.000 Euro (§ 16 Abs. 2 ErbStG). Das Finanzgericht hatte Zweifel daran, dass diese Vorschrift mit der europäischen Kapitalverkehrsfreiheit in Einklang stehen und legte den Streit dem EuGH vor, der urteilte, dass auch Ausländern der volle Freibetrag von 500.000 Euro für Ehegatten zusteht.
 
EuGH, Urteil vom 17.10.2013 - C-181/12
 

 

BFH: Familienheim kann es nur eines geben, Schenkungssteuerfreiheit nicht für Zweitwohnungen

Steuerrechtler und besonders Bundesrichter am BFH sind in der Regel eher konservativ. Dagegen wäre ja eigentlich nichts zu sagen, wenn nicht die damit oft einhergehende Phantasielosigkeit gepaart mit staatlichen Fiskalinteressen zu Fehlurteilen wie dem vom 18.07.2013 (Az. II R 35/11) führen würde.
 
Im entschiedenen Fall schenkte der Kläger im Jahr 2008 seiner Ehefrau ein Haus, das die Familie als Zweitwohnung und zu Ferienaufenthalten nutzte. Der "Lebensmittelpunkt" der Eheleute befand sich nicht in dem übertragenen Haus, sondern am Hauptwohnsitz der Eheleute. Das Finanzamt setzte Schenkungsteuer fest, ohne die Steuerbefreiung für Familienwohnheime zu berücksichtigen.
 
Der BFH bestätigte die Auffassung des Finanzamts. Die Zuwendung eines zu eigenen Wohnzwecken genutzten Hauses zwischen Ehegatten unterliege jedenfalls dann der Schenkungsteuer, wenn sich dort zum Zeitpunkt der Ausführung der Schenkung nicht der Lebensmittelpunkt der Eheleute befindet. Die nach ihrem Wortlaut sehr weitreichende Steuerbefreiung für Familienwohnheime sei einschränkend auszulegen und es könne eine Familie ihren Lebensmittelpunkt schließlich nur an einer Stelle und nur in einer Wohnung haben.
 
Das mag nun vielleicht auf bedauernswerte Beamte zutreffen, die sich am Münchner Gericht in die Feinheiten des Steuerrechts vertiefen müssen. Es gibt allerdings keinen Grund, eine solche Voraussetzung unter Berufung auf allgemeine Gerechtigkeitserwägungen gegen den Wortlaut in das Gesetzes (§ 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG) hineinzuerfinden - wird vielleicht als nächstes eine Wertobergrenze eingeführt? Oder sind bald nur Wohnungen bis 100 qm schenkungssteuerbefreit? Oder es werden Häuser mit 5 Schlafzimmern und 4 Bädern ausgenommen? Kann eine Familie etwa nicht an mehr als einem Ort zu Hause sein?
 
BFH, Urteil vom 18.7.2013, II R 35/11
 

 

Bundesgerichtshof: Erbschein zum Nachweis gegenüber Banken nicht zwingend

Der BGH entschied in einem an am 08.10.2013 bekanntgegebenen Urteil, dass Banken nicht nach eigenem Ermessen die Vorlage eines Erbscheins von den Erben verlangen können. Eine entsprechende Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Sparkasse sei unwirksam, so das höchste deutsche Zivilgericht.
 
BGH, Pressemitteilung vom 08.10.2013, XI ZR 401/12
 

 

Bundesfinanzhof: Kettenschenkung an Schwiegerkind zulässig

In einer aktuellen Entscheidung hat der BFH geurteilt, dass eine sog. Kettenschenkung an Schwiegerkinder auch dann anzuerkennen ist, wenn die zweite Schenkung der ersten unmittelbar nachfolgt und keine Schamfrist eingehalten wird.
 
Im entschiedenen Fall hatte zunächst die Mutter ihrem Sohn ein Grundstück geschenkt, im selben Notartermin schenkte der Sohn sodann die Hälfte des Grundbesitzes seiner Frau. Schenkungssteuer wurde nicht fällig, da jeweils zwischen Mutter und Sohn wie auch zwischen Sohn und Ehefrau die Freibeträge nicht erreicht wurden - anders wäre es gewesen, hätte die Mutter eine Hälfte des Grundstücks direkt an die Schwiegertochter geschenkt. Diese Gestaltung sei zulässig, so der BFH, solange der Erstbeschenkte (Sohn) in seiner Entscheidung, das Geschenk weiterzureichen, frei sei und sich aus dem Vertrag oder den Umständen nicht eindeutig etwas anderes ergibt.
 
BFH, Urteil vom 18.7.2013, II R 37/11
 

 

Bundesfinanzhof: Abfindungszahlung für Pflichtteilsverzicht

Erhält ein Pflichtteilsberechtigter (z.B. ein Kind des Erblassers) für den Verzicht auf sein künftiges Pflichtteilsrecht, also vor dem Erbfall, von einem künftigen Erben eine Abfindung, so ist diese Abfindung zwar zu versteuern. Allerdings ist dabei davon auszugehen, dass die Abfindung nicht als vom künftigen Erblasser, sondern vom Erben kommend zu versteuern ist.
 
BFH, Urteil vom 16.5.2013, II R 21/11
 

 

Finanzamt feiert den menschlichen Erfindungsgeist: Schenkung an den Arbeitgeber durch zu niedriges Gehalt?

Mit einer skurrilen Idee hat ein niedersächsisches Finanzamt auf sich aufmerksam gemacht. Weil der Geschäftsführer einer Familien GmbH & Co. KG ein nach Ansicht der Betriebsprüfer zu niedriges Gehalt bekam, sollten die übrigen Gesellschafter Schenkungsteuer bezahlen. Bei der Differenz des angemessenen zum tatsächlich gezahlten Lohn handele es sich nämlich um eine Schenkung an das Unternehmen und damit an die Mitgesellschafter.
 
Das FG Niedersachsen hat diese durchaus innovative, allerdings etwas wunderliche Rechtsauffassung glücklicherweise verworfen...
 
Niedersächsisches Finanzgericht 3. Senat, Urteil vom 16.10.2012, 3 K 251/12
 

 

 

OLG München: Kein Auskunftsanspruch des Erben gegenüber Pflichtteilsberechtigtem

OLG München

In einer Entscheidung vom 21.03.2013 hat das OLG München entschieden, dass dem Alleinerben gegen den seine Ansprüche geltend machenden Pflichtteilsberechtigten kein Auskunftsanspruch über frühere Schenkungen, die unter verschiedenen Pflichtteilberechtigten auszugleichen sind, zusteht.
 
Das OLG München setzt sich damit in Widerspruch zur bisher herrschenden Meinung in der Rechtswissenschaft, nach deren Ansicht der Erbe in die Lage versetzt werden müsste, diese Ausgleichungen zu berücksichtigen und insbesondere darüber selbst Auskunft zu erteilen.
 
Das OLG hat die Revision zum BGH zugelassen, so dass mit einer klärenden Entscheidung in der nächsten Zeit rechnen sein dürfte.
 
OLG München, Urteil vom 21.03.2013 - 14 U 3585/12
 

 

Cash-GmbH: Steuersparmodell am Ende

Nachdem der BFH die Erbschaftsteuer erneut dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vorgelegt hat und dabei insbesondere auf verschiedene, nach Ansicht des Gerichts gleichheitswidrige aber legale Gestaltungen hingewiesen hat, wurde Mitte Juni 2013 im Vermittlungsausschuss nunmehr die "Cash-GmbH" beerdigt. Mit Hilfe dieser Gestaltung konnte Barvermögen durch Einlage in eine GmbH unbegrenzt und steuerfrei übertragen werden.
 

 

 

Finanzamt bizarr: Toilettentagebuch

Es erfüllt einen mit Freude, wenn sich das Finanzamt mit den eigenen Finanzbeamten streitet statt den rechtschaffenen Bürger zu schröpfen. Ein Betriebsprüfer nämlich unterhielt ein häusliches Arbeitszimmer mit Gäste-WC. Anhand eines Toilettentagebuchs, und dies ist kein Witz, wollte er nachweisen, daß er dieses Örtchen überwiegend, nämlich zu 73,58% (sic!) beruflich nutze. Deshalb, so meinte er, seien auch die Renovierungskosten für das WC in dieser Höhe als Werbungskosten absetzbar.
 
Das schwäbische Finanzgericht konnte sich dieser Rechtsauffassung nicht anschließen. Pinkeln, so die Richter, sei immer privat...
 
FG Baden-Württemberg Urteil vom 21. Januar 2013 Az. 9 K 2096/12
 

 

KG Berlin: Stiftungen können ihre Mittel bei Fehlverwendung zurückverlangen

Mit einer in Fachkreisen vielbeachteten Entscheidung vom 03.12.2012 hatte sich das KG Berlin mit dem Rückforderungsverlangen einer Stiftung zu beschäftigen. Das von ihr der Stiftung geförderte Projekt hatte durch den Träger des Projektes umfangreiche Änderungen erfahren, insbesondere wurde der der Förderung zugrundeliegende Finanzierungsplan abgeändert. Dies, so das KG, habe der Stiftung das Recht zum Widerruf der Förderzusage gegeben.
 
KG, Urteil vom 03.12.2012 Az.: 8 U 116/12
 

 

OLG Frankfurt: Diagramm ist kein Testament

In einer Entscheidung vom 11.02.2013 hatte das OLG Frankfurt zu entscheiden, ob ein Testament, bestehend aus einigen Stichwörtern und einem Pfeildiagramm eine wirksame letztwillige Verfügung darstellen kann. Weil die Pfeile auch von einem Graphologen nicht auf die Echtheit überprüft werden könnten, also nicht sichergestellt sei, daß das Testament auch wirklich vom Erblasser stammt, sei das Schriftformerfordernis nicht erfüllt.
 
Also: Schreiben, nicht malen!!
 
OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 11.02.2013 - 20 W 542/11
 

 

BGH: Verjährung des Pflichtteilrechts nach Auftauchen neuen Vermögens

Tauchen nach Ablauf der Verjährungsfrist des Pflichtteilanspruchs noch weitere Vermögenswerte auf, von denen weder der Erbe noch der Pflichtteilsberechtigte wussten, so ist der Anspruch gleichwohl verjährt.
 
In einem Rechtsstreit um den Pflichtteil ist darum besonderes Augenmerk darauf zu legen, daß sämtliche relevanten Vermögenswerte erfasst wurden.
 
BGH, Urteil vom 16.01.2013 - IV ZR 232/12


 

 

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