Die Erbengemeinschaft
Sind mehrere Erben vorhanden, so wird der Nachlaß gemeinschaftliches Vermögen aller Erben, den Nachlaß zu teilen, ist sodann Sache der Erben. Die Erbengemeinschaft ist eine auf Auseinandersetzung angelegte Zweckgemeinschaft. Gleichwohl ist der Nachlaß bis zur Teilung gemeinsam zu verwalten.
Die Erfahrung zeigt, dass insbesondere in Erbengemeinschaften eine Vielzahl von Streitigkeiten aufzutauchen pflegen. So wird um die Verwaltung des vorhandenen Vermögens gestritten, oft aber auch um den Umgang mit dem Vermögen des Erblassers vor dessen Ableben - ein "Klassiker", der Familien auf Jahre hinaus spalten kann (Exemplarisch: Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 20.11.2013 Az.: 4 U 130/12). Insbesondere derjenige, dem die Verwaltung des Nachlasses - gewollt oder nicht - in die Hände gelegt ist, trägt eine Verantwortung den Miterben gegenüber und sollte, wenn ein Streit absehbar ist, unbedingt qualifizierten Rechtsrat suchen, denn es lauern viele Fallstricke. Begangene Fehler, die bis zu einer unbeschränkten Haftung des Erben führen, sind oft nicht mehr rückgängig zu machen.