Das Vermächtnis
Einzelne Gegenstände kann der Erblasser nicht "vererben", sondern nur im Wege des Vermächtnisses (früher auch "Legate" verschiedener Art genannt) vermachen. Wie der große Jurist Heinrich Dernburg (Pandekten, Berlin 1901) sagte: "Das Vermächtnis entsteht durch die bloße Gunst des Erblassers. Ob jemand nach seinem Tode beerbt werden soll, unterliegt nicht seiner Willkür. Zwar darf er den Erben bezeichnen, geschieht dies aber nicht, so tritt der gesetzliche Erbe ein. Ob dagegen Vermächtnisse sein sollen, unterliegt dem freien Ermessen des Erblassers, der auch bestimmt, wem sie zukommen." Wenn der Erblasser also seine Kinder als Erben einsetzen und seiner Lebensgefährtin als Dankeschön für die letzten Jahre eine Eigentumswohnung übereignen will, dann muss er die Kinder als Erben bezeichnen und der Freundin ein Vermächtnis aussetzen. Die Freundin bekommt dann zwar die Wohnung, wird aber kein Mitglied der Erbengemeinschaft.
Will der Erblasser einzelne Gegenstände unter den Erben aufteilen, so muss er entweder eine bestimmte Teilung oder ein Vermächtnis anordnen. Auch hier gelten komplizierte Regeln für den Einzelfall, so daß sich die Beratung durch den Fachanwalt für Erbrecht empfiehlt.